Gerichtsurteile zum Thema Beilackierung sind mittlerweile zahlreich vorhanden. Auf diese Weise lässt sich bereits im Vorfeld einer Arbeit abschätzen, ob und in welchem Rahmen die Versicherung die Schäden reguliert.
Die einzelnen Urteile lassen sich in jeder Auseinandersetzung mit einer Versicherung zitieren und können zur Vermeidung eines Rechtsstreits beitragen. So beispielsweise die Rechtsprechung vor dem Amtsgericht München, wo in einem Urteil vom 24.2.2011, Az.: 343 C 23050/10 entschieden wurde, dass vor allem bei der Metallic-Lackierung eine Farbtonangleichung stattfinden muss. Es handelte sich um eine fiktive Abrechnung bei der die Meinung des Gutachters, der zugunsten der Beilackierung gesprochen hatte, übernommen wurde und die Versicherung zahlen musste.
Selbiges gilt übrigens schon im Vorfeld einer Reparatur, sofern „jeder vernünftige Lackierer“ eine entsprechende Maßnahme ergreifen würde. Das entschied ebenfalls das Amtsgericht München in einem Urteil vom 31.5.2011, Az.: 343 C 25356/10. Demnach dürfen die Beilackierungskosten auch schon im Vorfeld einbezogen werden, sofern eine solche Arbeit zu erwarten ist. Der oftmals vorgebrachte Satz, eine „Beilackierung ist nicht notwendig“ reicht nicht aus, um eine Zahlungsverweigerung zu begründen wie das Amtsgericht Neu-Ulm in einem Urteil vom 9.10.2014, Az.: 3 C 991/14 entschied.
Auch zum Beipolieren sowie zur Kostenübernahme für ein Farbmusterblech existieren mittlerweile Urteile. Zu nennen sind hier das Amtsgericht Meiningen (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 13 C 861/14) sowie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.05.2016, Az.: 30 C 2162/15 (20)), wobei letzteres Urteil noch nicht rechtskräftig ist.